Metrohm Inula GmbH Shuttleworthstraße 25 1210 Wien |
Vertreten durch: Geschäftsführer: Ing. Bernhard Moser Dr. Volker Frost |
Kontakt: Telefon: +43 1 405 62 35-0 Telefax: +43 1 405 62 35-99 E-Mail: office@metrohm.at |
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, FN 232925m |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU57005715 ARA Nr.: 14231 ERA Nr.: 51368 ANKÖ Kataster Nr.: 44880 |
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Österreich |
Zertifiziert nach ISO 9001:2008: Zertifikat-Nr.89119-2010-AQ-GER-TGA der DNV GMBH |
Bankverbindung: Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien, BLZ 32000, Kto. Nr. 622787 IBAN: AT02 3200 0000 0062 2787, BIC: RLNWATWW |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERKAUFS- und SERVICEBEDINGUNGEN
Stand: Mai 2024 Download AGB | Download GTC
1. Geltung
1. Für unsere Lieferungen und (Service-)Leistungen gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht schriftlich oder elektronisch etwas anderes von uns bestätigt ist.
2. Die AGB gelten auch für künftige Aufträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Angebot/ Vertragsschluss
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich (freibleibend). Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so werden wir den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
2. Kostenvoranschläge für Reparaturleistungen umfassen zudem ausschließlich offensichtliche oder vom Kunden angegebene Defekte. Versteckte Defekte sowie solche, die während der Reparatur zum Vorschein kommen, sind nicht umfasst. Für diese wird ein eigener Kostenvoranschlag gelegt.
3. Angaben in unseren Katalogen, Prospekten oder Werbesendungen etc., sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
4. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. Zusatzvereinbarungen sind ungültig.
5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
6. Sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
7. Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen richten sich nach unserer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung. Bei Vertragsschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder elektronisch bestätigen.
8. Treten im Zuge der Auftragserfüllung Umstände auf Seiten des Auftraggebers ein, die eine Ergänzung oder Abänderung des ursprünglichen Auftrages mit sich bringen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns diese Umstände unverzüglich mitzuteilen und fallen allfällig daraus entstehende Mehrkosten dem Auftraggeber zu Lasten.
9. Werden uns im Zuge der Auftragserteilung Maße und Spezifikationen zur Verfügung gestellt, die sich im Zuge derAuftragserfüllung als unvollständig oder ungenau herausstellen, so sind wir berechtigt, die üblichen technischen Normen und Toleranzen im Sinne der ÖNORM anzuwenden.
10. Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden.
3. Service / Reparatur
1. Reparatur, Service, Wartung oder die sonstige Bearbeitung oder Erbringung von Dienstleistungen („Serviceleistungen“) von Geräten oder Software erfolgt nach Möglichkeit entweder vor Ort beim Auftraggeber, dh am Standort des Gerätes, bei uns oder beim Hersteller. Es steht in unserem Ermessen, zu entscheiden, wo die Serviceleistungen durchgeführt werden.
2. Wird ein Termin betreffend Serviceleistungen oder zur Abholung des Gerätes vom Auftraggeber aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, verzögert oder nicht eingehalten, sind wir berechtigt, etwaige Wartezeiten auf Basis unserer Stundensätze zu verrechnen.
3. Geräte, bei denen wir die Serviceleistung nicht am Standort des Gerätes, erbringen können, werden entweder auf Kosten des Auftraggebers von uns abgeholt oder sind uns zu übergeben. Wir werden den Auftraggeber in weiterer Folge von der Fertigstellung informieren und ihm das Gerät auf seine Kosten zurückstellen bzw. ist es von Ihm abzuholen.
4. Wird uns ein Gerät zur Legung eines Kostenvoranschlages übergeben, in weiterer Folge jedoch kein Auftrag zur Erbringung von Serviceleistungen erteilt, ist das Gerät vom potenziellen Auftraggeber unverzüglich abzuholen. Wird das Gerät nicht binnen 6 Monaten ab Erhalt des Kostenvoranschlages abgeholt oder wir mit der Zurückstellung auf Kosten des potentiellen Auftraggebers beauftragt, sind wir berechtigt, das Gerät zu verwerten und den Verkaufserlös mit angefallenen Lager- und Entsorgungskosten sowie dem Verwertungsaufwand gegen zu verrechnen. Dasselbe gilt, sollte das Gerät nach durchgeführten Serviceleistungen nicht binnen 6 Monaten ab Fertigstellungsanzeige abgeholt werden.
5. Mündliche Abreden von unseren Technikern sind unverbindlich. Diese dürfen ausschließlich schriftliche Zusagen machen. Unsere Techniker haben keine Inkassovollmacht.
4. Rechte an Unterlagen, Software-Nutzung sowie Weiterveräußerung und Einhaltung von Sanktionen
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (wie insbesondere Pläne, Skizzen, Prospekte, Kataloge, Muster, und Präsentationen) behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht uneingeschränkt vor. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Wir stellen dem Auftraggeber von Analysengeräten verschiedene PCAnwender-Programme („Software“) zur Verfügung, die zur Steuerung von Analysengeräten und -systemen, sowie zur Datenauswertung, -speicherung und -weiterverarbeitung dienen. An dieser Software erhält der Auftraggeber das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung in Verbindung mit unseren Analysengeräten in unveränderter Form. Die Urheberrechte an der Software verbleiben bei uns. Der Auftraggeber darf die Software weder verkaufen noch vermieten noch sonst wie an Dritte weitergeben, es sei denn für die Nutzung mit unseren Analysengeräten. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist das Verändern oder Kopieren der Software als Ganzes oder in Teilen unzulässig, ausgenommen die Erstellung von Kopien zu Sicherungszwecken.
3. Produkte, die unter diesen Bedingungen gekauft oder erhalten werden, dürfen weder direkt noch über Dritte in Gebiete, Einrichtungen oder an Personen verkauft, geliefert, exportiert oder übertragen werden, die Sanktionen internationaler Organisationen (z.B. Vereinte Nationen, OSZE und EU) unterliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle geltenden Exportgesetze, -beschränkungen und -vorschriften einzuhalten.
5. Preise
1. Die Preise sind in Euro zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, welche wir im Verrechnungsfall hinzurechnen.
2. Die Preise gelten ab Werk inklusive Verpackung.
3. Haben wir die Aufstellung gelieferter Geräte übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Auftraggeber neben dervereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten und Auslösungen.
4. Wenn sich für Lieferungen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mindestens 6 Wochen nach Abschluss des Vertrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweisbar verändern, werden wir den Auftraggeber informieren und sind berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
6. Zahlungsbedingungen
1. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.
2. Wird gegen unsere Rechnung binnen 14 Tagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen für Lieferungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung und unsere Rechnungen für Serviceleistungen sofort nach Zugang jeweils ohne jeden Abzug zahlbar.
4. Ein Skontoabzug wird nur aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt. Wenn der Auftraggeber eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoabzug nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller erst später zu erbringenden Zahlungen. Im Falle des Zahlungsverzuges auch nur mit einer Teilzahlung entfällt der Skontoabzug jedenfalls auch zur Gänze.
5. Eine Zahlung ist nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitsdatum auf unserem Konto einlangt bzw.gutgeschrieben wurde. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, unternehmensbezogene Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Wir sind außerdem berechtigt, einen uns nachweislich durch verspätete Zahlung entstehenden weiteren Schaden geltend zu machen.
6. Bei Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einzustellen.
7. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entsprechenden
Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst durchführen, verpflichtet sich der Auftraggeber, für die 1. Mahnung EUR 5,00, für die 2. Mahnung EUR 10,00, für 3. und letzte Mahnung jeweils EUR 20,00 zu bezahlen.
9. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Auftraggeber schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungsrechtedie Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechendenTeil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten und wir sind jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber auf unser Verlangen verpflichtet, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, uns dieÜberprüfung des Bestands der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Auftraggeber die Abtretung mitzuteilen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer demAuftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zur Zurücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebersberechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies nicht ausdrücklich in schriftlicher oder elektronischer Form erklären. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
5. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits werden Zahlungen des Auftraggebers primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
8. Fristen für Lieferung; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Die Einhaltung von Fristen für Serviceleistungen setzt den rechtzeitigen Erhalt der Geräte voraus.
2. Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen entsprechend; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Auftraggeberjedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik,Aussperrung, oder andere nicht in unserem Machtbereich liegende Tatsachen, z.B. eine von uns unverschuldete Erschwerung der Beschaffung des Rohmaterials, Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
5. Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung oder Erbringung der Serviceleistung, als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
9. Versand und Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wir bestimmen Transportart und Transportweg nach bestem Ermessen. Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken auf seine Kosten.
2. Etwaige Zölle oder Versicherungskosten sind ebenso vom Auftraggeber zu übernehmen.
3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wenn der Versand aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Zugang unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Werden Transportschäden, die auf eine unsachgemäße Verpackung zurückgeführt werden, geltend gemacht, so ist zur Wahrung des Anspruches die Vorlage der Originalverpackung notwendig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes.
10. Aufstellung, Inbetriebnahme, Einweisung
1. Der Auftraggeber hat betreffend Aufstellung, Inbetriebnahme und
Einweisung auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie bspw. Hebezeug und andere Vorrichtungen,
c) Energie, Wasser in geeigneter Qualität einschließlich der Anschlüsse, Reagenzien in geeigneter Konzentration und Qualität einschließlich geeigneter Gebinde, Heizung, Beleuchtung und einen geeigneten Ablauf oder Ausguss und
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Aufstellungsstelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Aufstellung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an derAufstellungsstelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Inbetriebnahme oder Einweisung durch nicht von uns zu vertretende Gründe, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.
4. Der Auftraggeber hat uns die Dauer der Arbeitszeit unseres Personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Inbetriebnahme oder Einweisung unverzüglich zu bescheinigen.
5. Die Inbetriebnahme und Einweisung, sowie besondere Leistungen zur Qualitätssicherung und Qualifizierung der gelieferten Geräte, die von uns auf Verlangen des Auftraggebers erbracht werden, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
6. Nach der Fertigstellung hat der Auftraggeber die Lieferung unmittelbar nach deren Inbetriebnahme abzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Erbringung der Serviceleistung.
2. Der Auftraggeber hat die Ware/Geräte unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und vereinbarte Beschaffenheit zu untersuchen und unsoffensichtliche Mängel in unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Produktes schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung und nur vor Verarbeitung oder Vermengung der Ware schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
3. Im Fall ordnungsmäßiger und begründeter Mängelrüge desAuftraggebers werden wir, soweit gesetzlich zulässig, nach unserer Wahl den Mangel selbst beseitigen (Verbesserung) oder mangelfreie Teile als Ersatz austauschen oder den Preis mindern. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum und sind an uns - Zug um Zug gegen Ersatzlieferung - zurückzugeben. Die Kosten der Verbesserung oder des Austausches werden von uns getragen, mit Ausnahme der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist; diese Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, und nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem gerügten Mangel steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, können wir vom Auftraggeber Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen verlangen.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder Änderung von Programmen durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen. Unsere Gewährleistung entfällt ferner für nicht reproduzierbare Softwarefehler.
6. Soweit gesetzlich zulässig haften wir nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Die Haftung für Ansprüche auf Schadenersatz, Gewährleistung, entgangener Gewinn und sonstige Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund diese sein mögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, dem Grunde nach auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, max. jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch die Versicherung gedeckt ist. Es wird keine Haftung für Folgeschäden übernommen, die aus dem Ausfall des gelieferten Produktes entstehen. Keine Haftung besteht weiters für Datenverluste jedweder Art, die durch unsere Tätigkeit eintreten. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
7. Eine Haftung für Sach- und Personenschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetztes ist – außer Verbrauchern gegenüber – ausgeschlossen. Unternehmen verpflichten sich diesem Haftungsausschluss auf ihre Kunden zu überbinden.
8. Jeder Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Gewährleistung (inklusive Rückgriffsansprüche nach § 933 b ABGB) kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der Auftraggeber von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
9. Für Schäden, die nicht durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, wie beispielsweise für Schäden durch höhere
Gewalt, z.B. Blitzschlag, Wasser- und Sturmschaden, kriegerische Handlungen, Sabotage, Erdbeben, sowie für Beschädigung des Gerätes durch herabfallende Gegenstände oder unsachgemäßes Hantieren (z.B. Fallenlassen) des Gerätes haften wir nicht. Ebenfalls ausgenommen von unserer Haftung sind Verschleißteile.
10. Wir leisten keine Gewähr für Mängel oder haften für Schäden, die auf Umständen beruhen, die nicht von uns zu vertreten sind, wie z.B. unsachgemäße Lagerung oder unvorschriftsmäßige Be- oder Verarbeitung oder durch unsachgemäße Handhabung (siehe Bedienungsanleitung des Gerätes) der Ware/Geräte. Produkt- und Systemhandbücher sowie Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten. Der Ausschluss der Gewährleistung und unserer Haftung gilt auch, wenn die Ware/Geräte verändert wurden. Diesfalls sind auch die Konformitätserklärung des Produktes und das CE-Kennzeichnung nicht mehr gültig.
11. Die Anfechtung des Vertrages aufgrund von Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.
12. Die Bestimmungen gemäß Punkt 11. gelten entsprechend für etwaige direkte Ansprüche des Auftraggebers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nichts anderes vereinbart, beschränkt sich unsere Verpflichtung, die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechtenund Urheberrechten Dritter zu erbringen, auf das Gebiet der Europäischen Union2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung der in Punkt 12.1.genannten Schutzrechte durch von uns erbrachte Lieferungen gegen den Auftraggeber Ansprüche erhebt, hat uns der Auftraggeber davon unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu verständigen, eine Verletzung nicht anzuerkennen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
3. Sind die vom Dritten gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte Lieferungen erhobenen Ansprüche berechtigt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder die betreffenden Lieferungen so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder für den Auftraggeber ein Nutzungsrecht an den Lieferungen erwirken. Die Bestimmungen von Punkt 11. 4., 6. und 11. gelten sinngemäß.
4. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung von ihm zu vertreten ist, insbesondere durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Punkt 11. entsprechend.
13. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich unsere Schadenersatzpflicht auf 5 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Den Auftraggeber trifft die Beweislast betreffend aller anspruchsbegründenden Tatbestände.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Punkt 8. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, haben wir dies dem Auftraggeber nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
14. Vertragsrücktritt, Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
1. Neben den in diesen AGB hierzu sonst enthaltenen Gründen sind wir bei Vorliegen folgender Sachverhalte berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu begehren oder auch vom Vertrag zurückzutreten:
a) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber keine Ansprüche wegen Nichterfüllung. Andererseits sind wir im Fall des Vertragsrücktritts aus den genannten Gründen berechtigt, die von uns bereits erbrachten Vorleistungen zu verrechnen und vollen Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns zu verlangen.
b) Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers (Ausgleich, Konkurs oder Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens), sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich entgangenen Gewinns zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten.
2. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden samt entgangenen Gewinn zu bezahlen. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
15. E-Commerce, Kommunikation
1. Bestellung oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Auftraggebers können sowohl unter Verwendung unserer elektronischen Formulare als auch per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit des fehlerfreien Zuganges beim Empfänger. Übermittlungsfehler gehen gleich welcher Ursache zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion unserer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen bzw. zu erbitten.
2. Alle auftragsbezogenen Auskünfte unsererseits (auch durch unsere Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen) sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Auftragsbezogenen Auskünfte in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich d.h. z.B. SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich. Das Risiko der Erteilung der auftragsbezogenen Auskünfte durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass wir in elektronischer Form mit ihm kommunizieren. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Wir, unsere Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.
4. Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftraggeber und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten uns daher nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (auch fernmündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen.
5. Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart, ist Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit) gemeint. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS-VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB, soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.
6. Wir sind berechtigt dem Auftraggeber Direktwerbung zuzusenden. Der Auftraggeber hat das Recht, dieser Zusendung zu widersprechen.
16. Rechtsnachfolge:
1. Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf unseren Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass eine gesonderte Verständigung des Auftraggebers von diesem Rechtsübergang notwendig wäre. Der Auftraggeber verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs 2 UGB.
2. Die Dauer unserer Haftung ist gemäß § 39 UGB begrenzt.
17. Schlussbestimmungen:
1. Erfüllungsort sowohl für unsere Lieferung sowie (Service-)Leistungen als auch die Gegenleistung ist Wien.
2. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines:
Alle Einkäufe werden von Metrohm Inula zu den folgenden Bedingungen durchgeführt. Die etwaige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer dieser Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.Bedingungen unserer Vertragspartner und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich von uns ausdrücklich anerkannt wurden.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Bindungsfrist an Anbote:
An alle Anbote, die durch den Verkäufer erbracht werden, erachten wir uns 14 Tage gebunden. Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages durch den Auftraggeber werden von uns nicht getragen und gehen zu Lasten des Verkäufers.
3. E-Commerce:
Werden von uns Bestellungen per E-mail an der Verkäufer abgesandt, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit des fehlerfreien Zuganges beim Verkäufer. Übermittlungsfehler gehen gleich welcher Ursache zu Lasten des Verkäufers.
4. Preise
Mangels gegenteiliger Vereinbarung verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise; Preisgleitklauseln und dergleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir einen allfällig vereinbarten Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.
5. Liefertermin und Liefermenge:
Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch die schriftliche Bestätigung unsererseits des Angebotes des Verkäufers festgelegt. Werden Lieferungen verspätet erbracht oder nicht gehörig erbracht, so sind wir berechtigt, Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung zu begehren oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren. Wird eine Lieferung aus Verschulden des Verkäufers oder eines von ihm zu vertretenden Zufalles vereitelt, so sind wir berechtigt, entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist sofort zurückzutreten und bei Rücktritt des Vertrages Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Versand:
Mangels gegenteiliger Vereinbarung gilt die von uns gekaufte Ware als Bringschuld. Der Vertragspartner trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an uns über.
7. Gewährleistung / Schadenersatz:
Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und von uns schriftlich bestätigt.
Dies gilt daher auch z. B. für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten, Verkürzungen der Fristen etc. Auch der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933 b ABGB wird somit von uns nicht akzeptiert.
Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Wandlungsanspruch und wir machen von diesem Gebrauch.
Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.
8. Produkthaftung
Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Waren-lieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls zu.
Ein Ausschluss einer Regressforderung unsererseits gem. § 12 PHG wird von uns nicht akzeptiert.
9. Aufrechnungsverbot:
Ein Aufrechnungsverbot wird von uns nicht anerkannt, vielmehr sind wir jedenfalls berechtigt, gegebenenfalls mit allen uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.
10. Gerichtsstand:
Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird das jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
11. Schiedsgerichtvereinbarung:
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
12. Anzuwendendes Recht:
Auf den abgeschlossenen Vertrag findet österreichisches materielles Recht Anwendung. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendung der internationalen Verweisungsnormen und das UN Kaufrecht.